Allgemeine Geschäftsbedingungen

Out of home media OHG  (- nachfolgend Auftragnehmer -) betätigt sich als Agentur im Bereich von Print- Produkten und ihrer öffentlichen Darstellung in sogenannten City-Light-Kästen an diversen Standorten in der Region. Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll die Durchführung der Print-Produktion, der gebuchten Aufträge und der geplanten Laufzeiten durch die Vertragsparteien geregelt werden.

Artikel 1

Allgemeines

1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Grafik-Design- und Printleistungen, sowie der öffentlichen Darstellung zwischen Out of home media OHG und dem Auftraggeber ausschließlich. Wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten, sind nur die AGB von Out of home media anwendbar und dies unabhängig von der Tatsache, ob Out of home media OHG Kenntnis von den abweichenden Bedingungen hatte, oder nicht, oder diese vorbehaltlos ausführt.

2. Werbeagenturen und Mediaagenturen handeln bei der Unterzeichnung eines Auftrages an Out of home media OHG namens und im Auftrag ihres Auftraggebers. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen sind sowohl gegenüber der Werbeagentur wirksam. Gegebenenfalls wird die Werbeagentur alle für die Wirksamkeit dieser Geschäftsbedingungen gegenüber Auftraggebern oder Dritten notwendigen Vorkehrungen treffen. 

3. Die Werbeagentur und der Auftraggeber sind in jedem Falle gesamtschuldnerisch zur Zahlung der in Auftrag gegebenen Leistungen an Out of home media OHG verpflichtet.

4. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der    Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zustimmt.

Artikel 2

Urheber- und Nutzungsrechte

1. Jeder dem Auftragnehmer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an Werkleistungen gerichtet ist.

2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. 

3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Out of home media weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt Out of home media OHG eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.

4. Out of home media OHG überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Out of home media OHG.

5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. Out of home media OHG hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt Out of home media OHG zum Schadensersatz. Ohne Nachweis irgendeines Schadens, kann Out of home media OHG 100% des vereinbarten Auftragsvolumen als Schadensersatzes verlangen. Diese Bestimmung hindert Out of home media, in keinster Weise den realen Schaden, in Anwendung des Gemeinrechtes, zu fordern oder beide Bestimmungen zu kombinieren.

6. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, die Grafik wird vom Auftraggeber angeliefert. 

Artikel 3

Vergütung

1. Bereits die Anfertigung von Entwürfen oder der Druck eines oder mehrerer Plakate ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

2. Werden Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist Out of home media OHG berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

Artikel 4 

Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

1. Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitungen oder Änderungen von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend gesondert berechnet.

2. Out of home media OHG ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Out of home media OHG entsprechende Vollmacht zu erteilen.

3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten. 

Artikel 5

Fälligkeit der Vergütung, Abnahme

1. Die Vergütung ist ab dem 1. Tag der Laufzeit in den Geräten und nach Vorlage der Rechnung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.

2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

3. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich der Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Auftragnehmer hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

4. Bei Zahlungsverzug kann Out of home media OHG Verzugszinsen in Höhe von 10% jährlich verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachweisen.

5. Im Falle der gänzlichen oder teilweise Nicht - Zahlung der Vergütung kann Out of home media OHG eine Vertragsstrafe von 10 % auf den Fehlbetrag verlangen.

6. Verbraucherschutzbestimmung: Wenn der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des Verbraucherschutzgesetzes ist, hat dieser, bei Nicht Einhaltung einer Verpflichtung von Out of home media OHG auf die gleiche Vertragsstrafe und auf die gleichen Verzugszinsen einzugehen (vgl.: Abs. 4. + 5. Artikel 5) 

Artikel 6

Eigentumsvorbehalt

1. An Entwürfen, Reinzeichnungen und Print-Produkten werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

2. Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr zwingend benötigt, unbeschädigt an Out of home media OHG zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

3. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.

Artikel 7

Digitale Daten

1. Out of home media OHG ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

2. Hat Out of home media dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers geändert werden.

Artikel 8

Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Auftragnehmer Korrekturmuster vorzulegen. 

2. Die Produktionsüberwachung durch Out of home media OHG erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist Out of home media OHG berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

3. Out of home media OHG ist berechtigt, Entwürfe des, bzw. für den Auftraggeber zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

Artikel 9

Gewährleistung

1. Out of home media OHG verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln. Out of home media OHG hat jedoch weder eine Garantie - noch eine Resultatsverpflichtung.

2. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung schriftlich geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen. 

Artikel 10

Haftung

1. Out of home Media OHG haftet - sofern der Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft - gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 

2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt Out of home media OHG gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit den Auftragnehmer kein Auswahlverschulden trifft. Out of home media OHG tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

3. Sofern Out of home media OHG selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme des Auftragnehmers zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

4. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den Auftragnehmer stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

5. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild  und Gestaltung.

6. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung des Auftragnehmers. 

7. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produkts haftet Out of home media OHG nicht. 

Artikel 11

Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion

Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. 

Out of home media OHG behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann Out of home media OHG eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.

3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von

allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

Artikel 12

Zeitplanung und Ausfälle

1. Out of home media OHG behält sich das Recht vor, die Zeiträume der Kampagne aus diversen Gründen verschieben zu können.

2. Out of home media OHG  kann bei technischen Problemen nicht für den Ausfall eines oder mehrerer Geräte haftbar gemacht werden. Eine Erstattung der geleisteten Zahlungen kann in diesem Fall nicht erfolgen, insofern keine andere Abmachung mit dem Auftraggeber getroffen wurde.

3. Sofern es die fristgerechte Einreichung des bestätigten Auftrages erlaubt, muss jede Anfrage zur Aufhebung oder Aussetzung eines Auftrages nach Unterzeichnung des bestätigten Auftrages, spätestens acht Wochen vor dem ursprünglichen Start der Kampagne per Einschreiben an Out of home media OHG gerichtet werden. Werden diese Bedingungen erfüllt, so entsteht keine Zahlungsverpflichtung für die aufgehobenen Aufträge. Andernfalls bleiben Auftraggeber und dessen Bevollmächtigter uneingeschränkt zur Zahlung der Aufträge verpflichtet.

4. Sollte Material bei der Anlieferung beschädigt werden, oder verloren gehen, ist Out of home media OHG nicht verpflichtet, im Vorfeld genannte Termine eines Auftrags einzuhalten. In diesem Fall erfolgt eine Absprache mit dem Auftraggeber über weiteres Vorgehen.

5. Sollten ein oder mehrere Geräte durch Dritte beschädigt oder entwendet werden, ist Out of home media OHG nicht dazu verpflichtet, gebuchte Aufträge einzuhalten. In diesem Fall erfolgt eine Absprache mit dem Auftraggeber. 

Artikel 13

Schlussbestimmung

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers.

2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

3. Ausschließlich das belgische Recht ist zwischen Parteien anwendbar.

4. Out of home media OHG ist es vorbehalten, diese Geschäftsbedingungen jederzeit abzuändern indem sie ihre Vertragspartner unterrichtet.

5. Für alle Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Ausführung der Werbeaufträge oder der vorliegenden Geschäftsbedingungen ergeben, sind die Gerichte des Bezirks Eupen alleine zuständig.